( DO.A § 55 ) Angestellten des Krankenpflegefachdienstes, die als Pflegepersonal auf einer Intensiv- und Bettenstation tätig sind, gebührt, sofern sie länger als 2 Jahre auf Intensivstationen verwendet wurden, ohne über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 57b Abs 1 Krankenpflegegesetz (KrPflG) zu verfügen, ab dem Beginn des 25. Monats einer solchen ununterbrochenen Verwendung eine Verwendungszulage.