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Verwendungszulage für Pflegedienst auf der Intensivstation

ArbeitsrechtARD 4895/6/97 Heft 4895 v. 16.12.1997

( DO.A § 55 ) Angestellten des Krankenpflegefachdienstes, die als Pflegepersonal auf einer Intensiv- und Bettenstation tätig sind, gebührt, sofern sie länger als 2 Jahre auf Intensivstationen verwendet wurden, ohne über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 57b Abs 1 Krankenpflegegesetz (KrPflG) zu verfügen, ab dem Beginn des 25. Monats einer solchen ununterbrochenen Verwendung eine Verwendungszulage.

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