( EG-Vertrag Art 48, ASVG § 253 Abs 1 ) In Verfahren über sozialrechtliche Leistungsansprüche (z.B. Alterspension) eines Wanderarbeitnehmers aus der Gemeinschaft sind die nationalen SV-Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats verpflichtet, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Urkunden und ähnliche Schriftstücke über den Personenstand zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist. EuGH Rs. C-336/94 v. 02.12.1997, Fall Dafeki.