( ASVG § 292 Abs 1 ) Ob sich jemand im Inland aufhält, bestimmt sich nur nach seiner körperlichen Anwesenheit und - anders als z.B. beim Wohnsitz - nicht durch ein Willenselement. Weder Erlaubtheit noch Freiwilligkeit sind maßgebend. Nicht zu überprüfen ist, ob eine verwaltungsrechtliche Bewilligung für den Inlandsaufenthalt vorliegt. LG Salzburg 20 Cgs 129/96 v. 20.05.1996. (ZAS Jud. 5/1997)