( Wr. WVG § 11 Abs 4 ) Ermittelt die Behörde trotz ungleichmäßigen Wasserbezug es während verschiedener Perioden eines Jahres durch einen Saisonbetrieb die Bemessungsgrundlage für einen bestimmten Zeitraum unter Heranziehung des Gesamtverbrauchs der ca. je ein Jahr umfassenden, vorangegangenen Ableseperioden und nicht nach dem Bezug in der gleichen Zeit des Vorjahres, beruht die Bemessungsgrundlage auf einer rechtswidrigen Schätzung. VwGH 93/17/0287 v. 26.05.1997. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)