( VerfGG § 88, KommStG § 1, § 8 Abs 1 ) Hat eine Beschwerde an den VfGH insofern Erfolg, als sie zwar nicht zur Aufhebung des § 1 KommStG, wohl aber zur Aufhebung der im Beschwerdefall präjudiziell en Gesetzesbestimmung, nämlich des § 8 Z 1 KommStG 1993, geführt hat, ist dem Beschwerdeführer der Ersatz jener Kosten zuzusprechen, die ihm in dem von ihm angeregten Gesetzesprüfungsverfahren entstanden sind. VfGH B-2202/95 v. 20.06.1997.