( GlücksspG § 52, § 54 ) Da ein Glücksspielautomat seiner Konstruktion nach dazu geeignet ist, jederzeit wieder der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung zu dienen, kann im Ausspruch des Verfalls infolge Bedienung des Automaten mit glücksspielgesetzwidrigen Einsätzen auch dann weder eine Überschreitung des eingeräumten Ermessens noch ein Missbrauch des Ermessens gesehen werden, wenn das Gerät ordnungsgemäß angemeldet wurde und der Wert des Verfallsgegenstandes S 40.000,- bis S 50.000,- beträgt. VwGH 97/17/0024 v. 24.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)