( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Die Beschäftigung von pädagogisch nicht qualifizierten Arbeitnehmern im Bereich der Kinderbetreuung stellt grundsätzlich einen Sonderfall dar, ohne einen „Berufsschutz“ für die Arbeitnehmer zu begründen. Für die Erörterung von wesentlichen finanziellen Einbußen auf dem Arbeitsmarkt ist von jenen Beschäftigungsmöglichkeiten auszugehen, die die Arbeitnehmer vor dieser Tätigkeit ausgeübt haben. Schulden auf Grund eines Hauserwerb es bei gleichzeitigem Vorhandensein einer anderen finanzierbaren Wohnungsmöglichkeit sowie die Erhaltung von 2 Pkw`s sind jedenfalls nicht berücksichtigungswürdig. ASG Wien 17 Cga 131/95y, 17/Cga 145/95g v. 19.03.1997, rk.