BMF v. 23.07.1997
( BAO § 126, FinStrG § 51 Abs 1 ) Gemäß § 126 Abs 1 BAO haben Abgabepflichtige jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen. Darunter sind auch Aufzeichnungen zu verstehen, auf Grund deren die Berechnung eines Zuschlages, aber auch eines in der Regel zugunsten des Abgabepflichtigen wirkenden Abschlages gemäß § 40 BewG vorgenommen werden kann.