( EStG § 4 Abs 1 ) Uneinbringliche Darlehensforderungen aus einem gewerblichen Geldverleih sind auch dann abschreibbar, wenn der Darlehensgeber nicht um entsprechende Sicherheiten bemüht war.
VwGH 93/13/0036 v. 17.09.1997
Auch besonders risikoreiche Aktivitäten, bei denen im besonderen Maße mit wirtschaftlichen Rückschlägen gerechnet werden muss, kommen als Einkunftsquellen in Betracht. Daher schließt die Gewährung von Darlehen ohne Sicherheiten eine unternehmerische Tätigkeit zweifellos nicht aus.