( AlVG § 12 Abs 4 ) Liegt - bezogen auf ein Dienstverhältnis - keine Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtig er Beschäftigung vor, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 12 Abs 4 AlVG. Arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit anderen Dienstgebern vermögen eine solche Parallelität, einerseits wegen der Kürze dieser Beschäftigungsverhältnisse, andererseits wegen ihrer zeitlichen Lagerung vor Beginn des Studiums, nicht zu begründen. VwGH 96/08/0141 v. 17.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)