( AngG § 26 Z 1, UrlG § 9 ) Von der grundsätzlich unzulässigen Befristung eines vorzeitigen berechtigten Austritts wird als Ausnahme eine auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Befristung beruhende Vereinbarung beider Parteien anerkannt, die als solche nicht die Rechtswirkungen einer einvernehmlichen Auflösung hinsichtlich eines Anspruchs auf Urlaubsentschädigung entfaltet.
OLG Wien 9 Ra 61/97z v. 27.06.1997, Revision zulässig