( AngG § 27 Z 4 ) Das Ausfüllen von Ausschreibungslisten stellt nicht eine derart untergeordnete Hilfstätigkeit dar, dass sie einem technischen Angestellten nicht zumutbar ist. In einem kleinen Betrieb sind alle genötigt, auch derartige Arbeiten durchzuführen, so dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Art der Tätigkeiten gerade in einem kleinen Unternehmen nicht zu eng umgrenzt werden darf. OLG Wien 7 Ra 309/96d v. 20.11.1996, in Bestätigung von ASG Wien 29 Cga 156/95p v. 07.05.1996 = ARD 4808/11/97.