( AngG § 27 Z 4 ) Erteilt der Arbeitgeber eine inhaltlich bestimmte und konkrete sachlich gerechtfertigte Anordnung, deren Einhaltung einem Arbeitnehmer zumutbar ist, ist es nicht erforderlich, dass diese Anordnung ausdrücklich als „Weisung“ bezeichnet und mit dieser Anordnung die fristlose Entlassung für den Fall des Zuwiderhandelns angedroht wird. OLG Wien 7 Ra 283/96f v. 23.10.1996, in Bestätigung von ASG Wien 24 Cga 171/94f v. 29. 11. 1995 = ARD 4799/16/96.