( AngG § 27 Z 2 ) Ein nicht allzu expeditives Arbeiten eines Arbeitnehmers kann keine Unfähigkeit begründen. Die Tatsache, dass die Dienstleistungen an sich für den Arbeitgeber ohne Wert sind, genügt hiefür nämlich nicht. OLG Wien 7 Ra 157/96a v. 05.08.1996, in Bestätigung von ASG Wien 30 Cga 166/95s v. 25. 1. 1996 = ARD 4756/30/96.