( ErbStG § 19, BewG § 10 ) Bei zu einem Nachlass gehörenden Anteilen an einer Personengesellschaft sind auch die Anteil e am Betriebsvermögen mit der anteiligen Summe der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter zu bewerten.
VwGH 96/16/0171 v. 19.08.1997