( AngG § 20, ABGB § 863 ) Die Kündigung muss ebenso wie die vorzeitige Auflösung als einseitige Auflösungserklärung dem anderen Vertragspartner gegenüber bestimmt, ernstlich und verständlich abgegeben werden. Sie ist hinreichend bestimmt, wenn sie die wahren Absichten über die Beendigung des Dienstverhältnisses zum Ausdruck bringt und der Erklärende in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu erkennen gibt, dieses auf die von ihm gewählte Art auflösen zu wollen. Nicht ernst gemeinte Erklärungen sind grundsätzlich ungültig, können jedoch den Erklärenden binden, wenn die mangelnde Ernstlichkeit - objektiv gesehen - dem Erklärungsempfänger nicht erkennbar war und die Erklärung von diesem ernst genommen wurde. LG Ried im Innkreis 14 Cga 6/95m v. 30.01.1996. (Slg. 11.470)