( GewO § 14 Abs 2 ) Eine Gleichstellung bei der Gewerbeausübung durch einen Ausländer kommt erst dann in Frage, wenn ein gesamtwirtschaftliches Interesse an dessen Gewerbeausübung besteht, wofür Steueraufkommen und Arbeitsplatzbeschaffung allein nicht ausreichen.
VwGH 95/04/0045 v. 22.04.1997