( NoVAG § 1, EG-Vertrag Art 95 ) Wird für die Erhebung einer besonderen Verbrauchsteuer und einer einmaligen zusätzlichen Sonderausgabe der steuerliche Wert importierter Gebrauchtwagen durch Verringerung des Preises entsprechender Neuwagen um 5% pro Nutzungsjahr der betreffenden Fahrzeuge ermittelt, wobei die Verringerung grundsätzlich höchstens 20% betragen darf, und werden importierte Gebrauchtwagen mit umweltschonender Technik von der Inanspruchnahme der für derartige Fahrzeuge geltenden ermäßigten Sätze der besonderen Verbrauchsteuer ausgeschlossen, verstößt dies gegen die Verpflichtungen aus Art 95 EG-Vertrag. EuGH Rs. C-375/95 v. 23.10.1997.