( B-VG Art 139, Satzung Tir. GKK, ASVG § 338 ) Wird die Gesetzeswidrigkeit von Satzungsbestimmungen (§ 39 Abs 6 und § 40 Abs 5 der Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse idF des Beschlusses der Generalversammlung v. 19. 11. 1993), die darin bestehen soll, dass dem Versicherten seine Kosten für Leistungen des unentbehrlichen Zahnersatzes nicht in ausreichendem Maße ersetzt werden, durch deren Aufhebung nicht beseitigt, sondern infolge zu engen Anfechtungsumfang es sogar noch vertieft, ist der Antrag insoweit unzulässig.