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Notstandshilfe und Ausgleichszulage

SozialversicherungARD 4888/18/97 Heft 4888 v. 18.11.1997

( AlVG § 33, ASVG § 292 ) Zur Notstandshilfe kann bei über Fünfzigjährigen keine Ausgleichszulage gewährt werden, auch wenn diesen die Notstandshilfe bereits als „effektiv-faktische Alterspension“ ausbezahlt wird.

VwGH 97/08/0047 v. 03.06.1997

Voraussetzung für die Notstandshilfe ist u.a., dass der Bezieher der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, besteht auch kein Anspruch auf Notstandshilfe.

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