( FrNArbG § 3 Abs 1, ÖffnZeitG § 8a ) Abschlussarbeiten in Verkaufsstellen dürfen von Arbeitnehmern auch dann noch im Ausmaß von 15 Minuten vorgenommen werden, wenn die Ladenöffnungszeit um 20 Uhr endet und das „Fertigbedienen“ der noch anwesenden Kunden nach diesem Zeitpunkt andauert.
VwGH 95/11/0153 v. 05.08.1997