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Abschlussarbeiten in Verkaufsstellen und Frauennachtarbeitsverbot

ArbeitsrechtARD 4888/13/97 Heft 4888 v. 18.11.1997

( FrNArbG § 3 Abs 1, ÖffnZeitG § 8a ) Abschlussarbeiten in Verkaufsstellen dürfen von Arbeitnehmern auch dann noch im Ausmaß von 15 Minuten vorgenommen werden, wenn die Ladenöffnungszeit um 20 Uhr endet und das „Fertigbedienen“ der noch anwesenden Kunden nach diesem Zeitpunkt andauert.

VwGH 95/11/0153 v. 05.08.1997

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