( ABGB § 1495 Satz 1 ) Bei der Verjährungshemmung hinsichtlich von Lohnansprüchen aus einem Ehegattendienstverhältnis bis zur rechtskräftigen Auflösung des Ehebandes kommt es auf die Zumutbarkeit der Klagsführung nicht an.
OGH 8 Ob A 67/97d v. 17.04.1997