( KSchG § 12 ) Eine Vereinbarung, wonach ein Arbeitnehmer (Verbraucher) zur Sicherung nicht fälliger Forderungen seine Lohn- und Gehaltsansprüche für den Fall des Terminverlustes unbedingt verpfändet und unbedingt seine Zustimmung zur Überweisung an den Gläubiger erteilt, verstößt gegen das Abtretungsverbot des KSchG.
OGH 4 Ob 215/97i v. 09.09.1997