( EStG § 33 Abs 4, FLAG § 26 ) Der Kinderabsetzbetrag ist eine steuerrechtliche Maßnahme. Rückforderungen dürfen mit in- oder ausländischen Beihilfenansprüchen auch dann nicht gegenverrechnet werden, wenn diese zu Unrecht bezogen wurden.
BMF 07 1105/1-IV/7/97 v. 05.11.1997