( AVRAG § 3 ) Auch wenn ein Ordinationsbetrieb zunächst stillgelegt wird, indem alle Arbeitnehmer gekündigt werden und eine Abfertigung erhalten, der Kassen- und Mietvertrag gekündigt wird, der Erwerber jedoch in der Folge den Betrieb zu den bisherigen Bedingungen mit einem entsprechenden Kassenvertrag wieder aufnimmt, handelt es sich um einen Betriebsübergang im Sinne des § 3 AVRAG. LG Linz 9 Cga 97/96a v. ... (ZAS Jud. 5/1997)