( KV-Handelsangestellte, VStG § 9 ) Ein Abteilungsleiter einer Frischfleisch- und Feinkostabteilung einer Lebensmittelkettenfiliale, der weisungsmäßig im Wesentlichen dem Filialleiter unterstellt ist, entspricht auch dann nicht den Voraussetzungen für die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4, wenn er als verantwortlicher Beauftragter lebensmittelrechtlich zur Haftung herangezogen werden kann.
OGH 9 Ob A 205/97f v. 27.08.1997