( KVStG § 21 Z 2, GebG § 33 TP 21 ) Hatte der Übernehmer eines Geschäftsanteils die Haftung für einen Betrag von S 2 Mio. übernommen, stellt sich diese Verpflichtung zur Haftungsübernahme als Teil des börsenumsatzsteuerpflichtigen und gebührenpflichtigen Entgelts dar. VwGH 96/16/0040, 0041 v. 22.05.1997. (Beschwerden abgewiesen)