( NÖ BauO § 12 ) Durch die Abteilung von Grundstücken im Bauland entstehen nicht nur Grundstücke, die ihrerseits als Bauplatz gelten. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass durch die Abteilung eines Grundstücks, das einen Bauplatz darstellt, ein Grundstück entsteht, das keinen Bauplatz darstellt, so dass nach einer Grundabteilung die Erteilung einer aufschließungsbeitragspflichtigen Bauplatzerklärung in Frage kommen kann. VwGH 97/17/0212, AW 97/17/0062 v. 12.08.1997. (Beschwerde abgewiesen)