( KommStG § 1, B-VG Art 140 ) Ein Individualantrag gegen die potentielle Kommunalsteuerpflicht des § 1 KommStG ist unzulässig, weil dadurch Interessen der Antragsteller nicht aktuell beeinflusst werden und weil der durch Art 140 Abs 1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht. VfGH G-73/97 u.a.m v. 12. 3.1997.