( Ktn. Orts- und NächtigungstaxenG § 3 Abs 5 ) Der Umstand, dass der Eigentümer von Ferienwohnungen 4 dieser Wohnungen zeitweise (insbesondere in der Sommersaison) vermietet, ändert nichts an der Orts- und Nächtigungstaxenabgabenpflicht bei Benützung der Ferienwohnungen durch die Mieter im Sinne des § 3 Abs 5 Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970. VwGH 97/17/0095 v. 17.03.1997. (Beschwerde abgewiesen)