( EStG § 47, UStG § 2 Abs 1 ) Ein - die Beurteilung der Tätigkeit als eine unternehmerische ausschließendes - Dienstverhältnis eines Lehrbeauftragten ist dann anzunehmen, wenn der Lehrbeauftragte fest in den Betrieb eines Hochschulinstitutes eingegliedert und dort gleich den anderen am betreffenden Institut als Arbeitnehmer beschäftigten Personen tätig ist. Sind die zeitliche und örtliche Bindung des Lehrbeauftragten an eine bestimmte Arbeitsstätte und seine Abhängigkeit vom Institutsbetrieb bereits so groß, dass sie sich faktisch nicht mehr von der eines Arbeitnehmers unterscheiden, ist die Tätigkeit auch steuerlich nicht anders zu beurteilen. VwGH 95/13/0268 v. 09.07.1997. (Bescheid aufgehoben)