( BAO § 9 ) Können am Ort der im Firmenbuch angeführten Geschäftsanschrift keinerlei Anzeichen für die Ansässigkeit einer GmbH festgestellt werden, wobei in dem zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides eingeholten Firmenbuchauszug die in Rede stehende Anschrift unverändert als Geschäftsanschrift und der Haftungspflichtige als Geschäftsführer weiterhin aufscheinen, ist in Verbindung mit dem Umstand, dass der ins Ausland verzogene Geschäftsführer schriftlich die Beendigung der Tätigkeit der GmbH mitgeteilt hat, auf die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der GmbH zu schließen. VwGH 97/13/0020 v. 09.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)