( AbgEO § 4 ) Liegen die durchwegs formellen Voraussetzungen des Art 11 Abs 1 des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/249, vor, besteht für die zuständige Finanzlandesdirektion nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung - ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären -, Rückstandsausweis e anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, auch wenn behauptet wird, dass die den Rückstandsanzeigen zugrunde liegenden Steuern nicht geschuldet wurden und keine Steuerbescheide zugegangen seien. VwGH 96/14/0129 v. 21.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)