( ASVG § 49 Abs 3, § 11 Abs 2, § 143 Abs 1 Z 3 ) Für den Zeitraum, für den eine Urlaubsentschädigung geleistet wird, gebührt kein Krankengeld.
OGH 10 Ob S 233/97f v. 12.08.1997
§ 49 Abs 3 ASVG bestimmt jene Vergütungen, Zulagen, Beihilfen usw. des Dienstgebers an den Dienstnehmer, die nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 und 2 ASVG gelten. Mit Wirksamkeit vom 1. 5. 1996 ist § 49 Abs 3 Z 7 ASVG unmissverständlich dahin geändert worden, dass „nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen“ - anders als etwa Abfertigungen - vom Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 und 2 ASVG nicht mehr ausgenommen sein sollen. Die Absicht des Novellengesetzgebers ist damit evident: Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen sollen künftig als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen können. Daraus folgt aber auch das Ruhen eines Krankengeldanspruchs nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG wegen Anspruchs auf Weiterleistung von mehr als der Hälfte der Geldbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Auch der Begriff „Weiterleistung“ setzt nicht voraus, dass es sich dabei um periodisch (monatlich, wöchentlich) anfallende Zahlungen handeln muss (vgl. auch § 11 Abs 2 ASVG). Auch der Entgeltbegriff des § 49 ASVG knüpft nicht an „laufende weiterzuleistende“ oder „periodisch anfallende“ Bezüge an. Die Neuregelungen über die Beitragspflicht von Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen sind auch nicht unsachlich. Bei der Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung von bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch nicht verbrauchtem Urlaub in Geld. Nach der geltenden Rechtslage wäre es nicht angebracht, dem Arbeitnehmer für diesen Zeitraum sowohl Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung als auch Krankengeld zu zahlen.