( AngG § 27 Z 1 ) Hat ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber nicht gewünschte Einschaltung dritter Personen in eine Auftragsvergabe geduldet und durch sein dem Arbeitgeber verheimlichtes Schreiben den - auch zu Lasten des Arbeitgebers gehenden - Fluss von Provisionszahlungen gefördert, ohne darüber seine Vorgesetzten pflichtgemäß zu informieren, macht er sich insbesondere dann vertrauensunwürdig, wenn er über einen Werbeetat von ca. 130 Mio Schilling jährlich verfügen konnte. OGH 8 Ob A 3/97t v. 17.04.1997.