( ASVG § 49 Abs 1, BEinstG § 7 ) Sieht ein Kollektivvertrag eine Kürzung des Bruttolohnes von Behinderten im Ausmaß der Behinderung vor und enthält der Bruttolohn auch den Geldwert von Naturalbezügen, hat für die Ermittlung des Anspruchslohnes ungeachtet des Kürzungsvorbehalt s des BEinstG und des Umstandes, dass der Kollektivvertrag dem Behinderten die freie Station bzw. deren Wert garantiert, vor der Kürzung des Bruttolohnes keine Kürzung um den Sachbezug zu erfolgen.