( ASVG § 227a ) Unter Kindererziehung versteht man die körperliche, seelische und geistige Betreuung, Zuwendung und Versorgung der Kinder durch den Versicherten. Wenn eine solche überwiegende Kindererziehung nicht feststeht, besteht kein Anspruch auf Ersatzzeiten gemäß § 227a ASVG. LG Eisenstadt 17 Cgs 175/95 v. 05.06.1996. (ZAS Jud. 5/1997)