( ASVG § 4 Abs 2 ) Eine Reinigungskraft, der es freisteht, ob sie die vereinbarte Arbeitsleistung selbst erbringt, ob sie eine Person ihrer Wahl mitbeschäftigt oder an ihrer Stelle die Leistung erbringen lässt, wobei der Auftraggeber keinen Einfluss auf die Wahl der Vertretung nimmt, unterliegt nicht der persönlichen Arbeitspflicht und damit nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht. BMAS 120.228/3-7/96 v. 28.05.1996. (ZAS Jud. 5/1997)