( ASVG § 4 Abs 2 ) Ein Laienhelfer, der auf Veranlassung eines Verein s Seniorenhilfe und Betreuungsdienste an Patienten durchführt, wobei es ihm freisteht, einzelne Betreuungsdienste anzunehmen oder sanktionslos abzulehnen, der sich seine Arbeit bezüglich des Tätigkeitsumfanges und des Zeitaufwandes frei aussuchen kann sowie keinen spezifischen Weisungen des Vereins unterliegt, der sich von einem anderen Laienhelfer vertreten lassen kann, ohne es dem Verein mitzuteilen, und der kein monatliches Entgelt, sondern eine Vergütung seiner effektiven Arbeitsstunden erhält, unterliegt nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht. BMAS 120.134/4-7/96 v. 24.05.1996. (ZAS Jud. 5/1997)