( EStG § 7 ) Hat der Erwerber eines Firmenwertes (hier: Alleinvertretungsrecht eines Unternehmens) diesem Unternehmen als Arbeitnehmer angehört und hat er als solcher den Firmenwert mitgeschaffen, hängt die Lösung der Frage, ob dieser derivativ erworbene Firmenwert abnutzbar oder nicht abnutzbar ist, davon ab, ob der Firmenwert seinen Fortbestand den unternehmerischen Fähigkeiten des Erwerbers verdankt oder nicht.