( ASVG § 255 Abs 2 ) Anders als der Lehrling in der Lehrzeit steht der Versicherte in der Anlernzeit in keinem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis. Die Anlernzeit bzw. die hierauf entfallenden Beitragsmonate können daher bei der Prüfung im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG nicht außer Betracht bleiben. OLG Wien 8 Rs 24/96 v. 25.03.1996. (ZAS Jud. 4/1997)