( NSchG Art V § 2 ) Auch wenn sich dem äußerst möglichen Wortsinn von „Betreuungs- und Behandlungstätigkeit“ auch ärztliche Tätigkeit unterlegen ließe, sind Tätigkeiten eines Arztes nicht vom NSchG umfasst. OLG Wien 8 Ra 20/97p v. 24.02.1997, Revision zulässig.
Anm.: Bestätigt durch OGH 9 Ob A 18/98g v. 25. 2. 1998 = ARD 4951/41/98