( AZG § 1 ) Entfalten Arbeitnehmer eines österreichischen Unternehmens ihre Tätigkeit im Ausland, sind die Vorschriften des AZG weder auf die Tätigkeit im Ausland noch auf die Fahrtzeiten zwischen dem Sitz des Unternehmens im Inland und dem ausländischen Arbeitsort anzuwenden.
VwGH 95/11/0409 v. 26.06.1997