( Assoz.Abk. Türkei-EWG, AuslBG § 2 Abs 2, § 4 Abs 3 Z 7 ) Einem Mitgliedstaat ist der Erlass einer nationalen Regelung nicht gestattet, durch die ganze Kategorien von türkischen Wanderarbeitnehmern, wie z.B. Spezialitätenköche, von vornherein von der Inanspruchnahme der durch Art 6 Abs 1 erster bis dritter Gedankenstrich des BeschlussesNr 1/80 verliehenen Rechte ausgeschlossen werden.