( ArbAbfG § 2, § 3 , KV- Glasergewerbe , AngG § 23 ) Ein Dienstverhältnis gilt für den gesetzlichen Abfertigungsanspruch auch dann als ununterbrochen, wenn es zwischen einer gerechtfertigten Entlassung und der Wiedereinstellung des Arbeitnehmers nur kurzzeitig nicht aufrecht gewesen ist und der Kollektivvertrag für den kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch eine Zusammenrechnung von durch Entlassung beendeten Dienstzeiten verbietet (vgl. auch ARD 4876/9/97).