( ABGB § 1434, § 1153 ) Die vereinbarungsgemäße Rückforderung der Ausbildungskosten einer Diplomkrankenschwester ist nach vorzeitiger Lösung ihres Dienstverhältnisses, in dem sie als Diplomkrankenschwester entlohnt und auch hilfsweise eingesetzt wurde, auch dann gerechtfertigt, wenn sie ansonsten im Sanitätshilfsdienst verwendet wurde.
OGH 9 Ob A 128/97g v. 11.06.1997