( KO § 25, ABGB § 1155 ) Bei Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 KO idF InsolvenzrechtsänderungsgesetzG 1994 steht dem Arbeitnehmer für die Zeit ab Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist bis zum fiktiven Kündigungstermin ein Schadenersatzanspruch zu; auf diesen Schadenersatzanspruch hat sich der Arbeitnehmer das Ersparte oder anderweitig Verdiente - im Unterschied zur Kündigungsentschädigung, die für die ersten 3 Monate ungekürzt gebührt - von Anfang an voll anrechnen zu lassen. OGH 8 Ob S 14/97k v. 13.02.1997.