( KALG § 37, § 38 ) Im Land Steiermark besteht kein direkter Anspruch des in einer dem Krankenanstaltengesetz (KALG) unterliegenden Krankenanstalt tätigen Arztes gegen den Patienten aus dem Titel Sondergebühren, sondern kommt vielmehr ein die Behandlung in der Sonderklasse gegründeter Anspruch dem Rechtsträger der Krankenanstalten unmittelbar zu, auch wenn den Ärzten im Dienstvertrag ein direkter Anspruch gegenüber den Patienten eingeräumt wird.