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KO § 25, ABGB § 1155

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4882/38/97 Heft 4882 v. 28.10.1997

( KO § 25, ABGB § 1155 ) Bei Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 KO idF InsolvenzrechtsänderungsgesetzG 1994 steht dem Arbeitnehmer für die Zeit ab Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist bis zum fiktiven Kündigungstermin ein Schadenersatzanspruch zu; auf diesen Schadenersatzanspruch hat sich der Arbeitnehmer das Ersparte oder anderweitig Verdiente - im Unterschied zur Kündigungsentschädigung, die für die ersten 3 Monate ungekürzt gebührt - von Anfang an voll anrechnen zu lassen. OGH 8 Ob S 14/97k v. 13.02.1997.

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