( AZG § 1 Abs 2 Z 8 ) Einem kaufmännischen Druckereileiter sowie Vorgesetzten über 116 Mitarbeiter, die ihm hierarchisch unterstellt sind und deren Arbeitszeiteinteilung ihm obliegt, der einem Geschäftsführer direkt unterstellt ist, mit Lieferanten verhandelt und selbständig organisatorische Tätigkeiten übernimmt und der gleichzeitig seine Arbeitszeit ohne Kontrolle frei gestalten kann, kommt die Funktion eines leitenden Angestellten zu. OLG Wien 9 Ra 354/96m v. 28.02.1997, Revision unzulässig.